Im Tierschutz- und Strassenverkehrsrecht wird grundsätzlich zwischen privaten und gewerbsmässigen Tiertransporten unterschieden. Beim Befördern von Pferden ist diese Trennung jedoch nicht immer ganz eindeutig. Hier schafft der Gesetzgeber nun Klarheit.
Wer Pferde transportiert, muss gewisse tierschutz- und strassenverkehrsrechtliche Auflagen erfüllen, um das Wohlergehen der Tiere und die Sicherheit auf der Strasse zu gewährleisten. Darüber hinaus muss, wer als Haupt- oder Nebentätigkeit Pferde von A nach B fährt, den Nachweis erbringen, dass er oder sie über die entsprechenden Fachkompetenzen verfügt, und braucht für sein Transportfahrzeug allenfalls sogar eine Zulassungsbewilligung. Das geht mich als Privatperson nichts an? Ganz so einfach ist es nicht!
Erleichterte Fachkundigkeit für Pferdesportler
In der Tierschutzverordnung heisst es: «Nur fachkundige oder ausreichend instruierte Personen dürfen Tiere führen, treiben oder ein- und ausladen. Sie müssen dabei die Tiere schonend behandeln. Die Tiere müssen während des Transports von fachkundigem oder ausreichend instruiertem Personal begleitet und von diesem, soweit nötig, getränkt und gefüttert werden. Das Personal muss die Tiere regelmässig kontrollieren und für die nötigen Ruhepausen sorgen.»
Diese Auflage gilt für Privatpersonen und Berufsleute gleichermassen. Hier konnte nach hartem Ringen erwirkt werden, dass nicht nur Personen mit einem fachspezifischen Berufsabschluss, sondern auch Inhaber eines Brevets oder einer Lizenz – egal welcher Reitsportdisziplin – als fachkundig angesehen werden. Auch wer nachweisen kann, dass er über mehrjährige Erfahrung in der Pferdehaltung verfügt, wird als fachkundig anerkannt. Eine entsprechende Bestätigung wird vom zuständigen kantonalen Veterinärdienst ausgestellt.
Auch Privatpersonen transportieren Pferde gewerbsmässig
In der Tierschutzverordnung wird die Gewerbsmässigkeit wie folgt definiert: «Handeln mit und Halten, Betreuen oder Züchten von Tieren mit der Absicht, für sich oder für Dritte ein Einkommen oder einen Gewinn zu erzielen oder die eigenen Unkosten oder die Unkosten Dritter zu decken; die Gegenleistung muss dabei nicht in Geld erfolgen.»
Sobald der Fahrer für das Mitführen eines Pferdes also in irgendeiner Form eine Entschädigung erhält, sei dies in der Form von Geld, sonstigen Gütern oder nicht materiellen Gesten, liegt eine Gewerbsmässigkeit vor. Dabei ist unerheblich, ob das Pferd in einem 1er-Anhänger oder einem Lastwagen transportiert wird. Und wer gewerbsmässig Pferde transportiert – auch als Privatperson und nur ein einziges Mal -, muss aufgrund der Tierschutzgesetzgebung beim Schweizerischen Viehhändlerverband einen Kurs samt Prüfung zur Erlangung des Befähigungsnachweises für den gewerbsmässigen Pferdetransport ablegen. Wird dies unterlassen, kann dies in Härtefällen, beispielsweise bei Unfällen, nicht nur rechtliche, sondern auch versicherungstechnische Folgen haben.
Neu ist somit, dass wenn keine Gegenleistung fliesst, keine Gewerbsmässigkeit vorliegt – auch wenn Pferde von Dritten transportiert werden.
Transporte von Pferden durch den Halter (Pensionsgeber) oder Betreuer (Reiter, Gespannfahrer) gelten folglich als nicht gewerbsmässig, wenn dafür keine Gegenleistung erwartet wird. In dieselbe Kategorie fallen auch Transporte, bei denen der Halter oder Betreuer des mitgeführten Pferdes als Beifahrer mitfährt und die Verantwortung für das Wohlergehen des Pferdes während des Transports übernimmt.
Die Präzisierungen zur Auslegung der Rechtslage, sind in der neuen Vollzugshilfe zum Transport von Tieren der Vereinigung der Schweizerischen Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte (VSKT) zusammengefasst (siehe Kasten Fallbeispiele 1).
Fallbeispiele 1
Gewerbsmässiger Pferdetransport
Ein Turnierreiter überführt das Berittpferd zum Turnier und verlangt bzw. erhält dafür eine Gegenleistung.
Nicht gewerbsmässiger Pferdetransport
Ein Reiter fährt sein Pferd zum Turnier und nimmt noch das Pferd einer Bekannten aus demselben Stall mit, ohne irgendeine Gegenleistung dafür zu erhalten.
oder
Ein Elternteil transportiert ein Pferd an ein Turnier, wobei die Tochter als Reiterin ebenfalls im Fahrzeug dabei ist. Die Tochter kann das Fahrzeug aufgrund des fehlenden Führerausweises nicht lenken und übernimmt die Betreuung des
Pferdetransporte über die Landesgrenze
Werden Pferde über die Landesgrenzen transportiert, wird in jedem Fall eine Bewilligung des kantonalen Veterinärdienstes verlangt. Diese Vorgabe steht im Zusammenhang mit der EU-Verordnung 01/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport. Grundvoraussetzung für diese Bewilligung ist das Vorhandensein des Befähigungsnachweises für den gewerbsmässigen Pferdetransport des Schweizerischen Viehhändlerverbandes, da es sich gemäss EU-Recht bei einer Grenzquerung immer um einen gewerbsmässigen Transport handelt. Auch die vorübergehende Ausfuhr von Pferden, beispielsweise für die Teilnahme an Wettbewerben, Rennen, kulturellen Veranstaltungen oder zu Zuchtzwecken mit anschliessendem Rücktransport, fällt in diese Kategorie. Bei Transporten, die mehr als acht Stunden dauern, kommen zusätzlich Auflagen bezüglich des Transportfahrzeugs hinzu (siehe Kasten Fallbeispiele 2).
Fallbeispiele 2
Eine Privatperson kauft ein Pferd im nahen Ausland und möchte es mit dem eigenen Fahrzeug für eine Transportdauer von 3 Stunden in die Schweiz transportieren. Hierfür ist eine vom kantonalen Veterinärdienst ausgestellte Bewilligung Typ 1 für eine Transportdauer bis 8 Stunden erforderlich.
oder
Eine Pferdepflegerin begleitet ihre Arbeitgeberin (Reiterin) zum Turnier im Ausland und fungiert als Fahrerin. Sie transportiert die Pferde zum Turnierplatz im Ausland und wieder zurück zum Herkunftsbetrieb in der Schweiz. Dazu benötigt sie eine Bewilligung (Befähigungsnachweis für Fahrerinnen oder Fahrer) vom kantonalen Veterinärdienst.
Zulassungspflicht ab 3,5 Tonnen
Nebst dem Tierschutzrecht ist beim Pferdetransport auch das Strassenverkehrsrecht relevant. Ob Privatperson oder Unternehmen – jeder, der gewerbsmässig mit Lastwagen oder Fahrzeugkombinationen, deren zulässiges Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 3,5 Tonnen übersteigt, Pferde befördert, gilt als Strassentransportunternehmen im Güterverkehr.
Seit Januar 2016 benötigen solche Unternehmen für ihre Fahrzeuge eine Zulassungsbewilligung (Lizenz) vom Bundesamt für Verkehr (BAV). Davor galt diese Lizenzpflicht erst für Fahrzeuge ab sechs Tonnen Gesamtgewicht. Für diese Neuerung wurde bei Inkrafttreten unter gewissen Umständen eine Übergangsfrist von zwei Jahren eingeräumt, die Ende 2017 ausläuft. Ab dem 1. Januar 2018 ist diese Lizenzpflicht somit uneingeschränkt rechtskräftig.
Dank hartnäckiger Lobbyarbeit des Schweizerischen Verbandes für Pferdesport und des Schweizerischen Viehhändlerverbands zugunsten des Pferdesports konnte erwirkt werden, dass die Auflagen des Bundesgesetzes über die Zulassung als Strassentransportunternehmen beim Pferdetransport zu Sport-, Zucht- oder Freizeitzwecken in den meisten Fällen unbürokratisch über die Bühne geht.
Man konnte sich einigen, dass die Beförderung von Pferden von Dritten zu Sport-, Zucht- oder Freizeitzwecken von dieser Regelung ausgenommen sind, da sie als Hilfstätigkeit im Sinne des Landesverkehrsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union eingestuft werden (Anhang 4 Punkt 4 Buchstaben a-e). Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Fahrer dafür keine Gegenleistung erhält. Die Befreiung von der Lizenzpflicht muss von keiner Amtsstelle bestätigt werden. Aber im Falle einer Kontrolle muss nachgewiesen werden können, dass die Pferde zu einem der oben genannten Zwecke befördert werden.
Rechtsgrundlagen
Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1)
Vollzugshilfe: Kantonale Veterinärdienste und der Schweizerischer Viehhändlerverband
Bundesgesetz über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG, SR 744.10)
Verordnung über die Zulassung als Strassentransportunternehmen im Personen- und Güterverkehr (STUV, SR 744.103)
Landverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (LVA, SR 0.740.72)
Rückfragen an: Markus Jenni, jenni@sg.ch
Autorin: Cornelia Heimgartner Fotos: Andrea und Cornelia Heimgartner Quellen: www.fnch.ch
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