Regelungen zu Pferdetransporten im In- und Ausland

Aufgrund der in letzter Zeit verwirrenden Diskussion die Modalitäten/Vorschriften den Transport von Pferden betreffend ist folgendes festzuhalten: 

Transporte in der Schweiz

  • Der Transport des eigenen Pferde, sowie Transport eines fremden Pferdes ist bewilligungsfrei gestattet, wenn:
    • kein Entgelt dafür verlangt bzw. erhalten wird (auch kein Entgelt für Benzin- und           Fahrzeugkosten, Einladung zum Mittagessen, Flasche Wein etc.)
    • Voraussetzung ist eine fachspezifischer Berufsabschluss, eine Lizenz oder Brevet oder mehrjährige Erfahrung in der Pferdehaltung (Die Erbringung des Nachweises dazu)

Wer durch den Transport eines Pferdes ein Entgelt erhält oder einen wirtschaftlichen Gewinn erzielt handelt gewerbsmässig und benötigt einen Befähigungsausweis für den gewerblichen Pferdetransport.

Transporte über die Grenze / im EU-Ausland
Die Verordnung EG Nr. 1/2005 vom Dezember 2004 Verordnung (EG) Nr. 1255/97 spricht ausdrücklich von einem direkten oder indirekten Gewinn als Unterstellungsvoraussetzung unter die Verordnung (Art 12). Art 21 dieser Verordnung sieht ausdrücklich Ausnahmen von dieser Verordnung für registrierte Equiden zur Teilnahme an Wettbewerben, Rennen und kulturellen Veranstaltungen, auch aus Drittländern, vor.

Hobbyreiter brauchen deshalb in der Regel keine Bewilligung. Explizit wird im Handbuch Tiertransporte (Vollzugshinweis zur Verordnung EG Nr. 1/2005 vom 11.2.2009) festgehalten, dass bei Amateurreitern – auch wenn sie bisweilen grössere Preisgelder erhalten – davon ausgegangen wird, dass sie ihren Sport per Definition nicht als Beruf ausüben und somit nicht von eine wirtschaftlichen Tätigkeit auszugehen sei. Dies sieht dies hingegen bei Ausbildungs- und Turnierställen anders aus.

Selbstverständlich gelten für den Transport über die Grenzen die sonstigen veterinär-rechtlichen Vorschriften (Gesundheitszeugnis, Fahrzeitbeschränkung etc.).

Fazit:

Das Transportieren von eigenen Pferden und Pferden von Drittpersonen ist bewilligungsfrei, sofern man über eine entsprechende Qualifikation Berufsausbildung / Brevet / Lizenz / langjährige Erfahrung) verfügt und man durch den Transport kein Entgelt oder keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt. Für Fahrten über die Grenze gelten die gleichen Vorgaben, wobei beim Grenzübertritt die veterinärrechtlichen Vorschriften (neben den Zollvorschriften) berücksichtigt werden müssen.

Februar 2018 / Gabriella Ess (lic.iur. )

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